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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der aproMEX GmbH

§ 1 Geltungsbereich und Ausschluss von Verbrauchergeschäften

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen zwischen der aproMEX GmbH, nachfolgend als „Anbieter“ bezeichnet, und ihren Auftraggebern, nachfolgend als „Kunde“ bezeichnet. Das Angebot des Anbieters und diese AGB richten sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen. Ein Vertragsabschluss mit Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB ist ausgeschlossen. Der Kunde versichert mit Abgabe seiner Bestellung oder Auftragserteilung, dass er den Vertrag in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit schließt. Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur Vertragsbestandteil, wenn der Anbieter ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zustimmt. Individuelle Vereinbarungen der Parteien bleiben unberührt.

§ 2 Vertragsgegenstand, Leistungsbeschreibung und technische Abweichungen

Gegenstand des Vertrages ist insbesondere der Verkauf oder die mietweise Überlassung von Messebau-Komponenten, Systemständen, Mobiliar, Grafiken und technischen Einrichtungen sowie die Erbringung von Planungs-, Logistik- und Montageleistungen. Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich aus der jeweiligen Produkt- oder Leistungsbeschreibung im Online-Shop, einem individuellen Angebot und der Auftragsbestätigung. Soweit eine Auftragsbestätigung von einer vorherigen Beschreibung abweicht, gilt die Abweichung nur, wenn sie dort eindeutig kenntlich gemacht ist. Abbildungen, Zeichnungen und sonstige Darstellungen dienen der Veranschaulichung. Eine Garantie oder Beschaffenheitsgarantie liegt nur vor, wenn der Anbieter eine solche ausdrücklich als Garantie bezeichnet. Technisch unvermeidbare oder branchenübliche Abweichungen bei Farbe, Maßen, Gewichten oder Ausführung sind zulässig, soweit sie keine ausdrücklich vereinbarte Beschaffenheit betreffen, die vertraglich vorausgesetzte Verwendung nicht wesentlich beeinträchtigen und dem Kunden zumutbar sind. Dies gilt insbesondere für geringfügige Farb- oder Oberflächenabweichungen bei Nachbestellungen oder Ergänzungen von Mietmaterial aus unterschiedlichen Produktionschargen.

§ 3 Vertragsschluss im Online-Shop, Angebote, Urheberrechte und Schutz von Entwürfen

Die Darstellung von Waren und Leistungen im Online-Shop stellt grundsätzlich kein rechtlich bindendes Angebot, sondern eine Aufforderung an den Kunden zur Abgabe eines Vertragsangebots dar, sofern die Darstellung nicht ausdrücklich als verbindliches Angebot gekennzeichnet ist. Mit Absenden der Bestellung gibt der Kunde ein verbindliches Vertragsangebot ab. Eine automatisch erzeugte Eingangsbestätigung bestätigt lediglich den Zugang der Bestellung und stellt noch keine Annahme dar, sofern sie nicht ausdrücklich als Auftragsbestätigung bezeichnet ist. Der Anbieter kann das Vertragsangebot innerhalb von fünf Geschäftstagen (Montag bis Freitag, ausgenommen gesetzliche Feiertage am Sitz des Anbieters) durch Auftragsbestätigung in Textform, durch Versand oder Übergabe der Ware beziehungsweise Mietsache oder durch Beginn der vereinbarten Leistung annehmen. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Annahme, ist der Kunde an sein Angebot nicht mehr gebunden, sofern nichts Abweichendes vereinbart wurde. Individuelle Angebote des Anbieters sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als Festangebot gekennzeichnet sind. An Angeboten, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Entwürfen, 3D-Visualisierungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen verbleiben die jeweiligen Eigentums-, Urheber- und Nutzungsrechte beim Anbieter. Eine Vervielfältigung, Weitergabe oder Nutzung außerhalb des vereinbarten Vertragszwecks ist ohne vorherige Zustimmung des Anbieters nicht gestattet. Kommt kein Vertrag zustande, sind körperliche Unterlagen auf Verlangen zurückzugeben und elektronische Kopien zu löschen, soweit keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen. Eine unberechtigte Nutzung kann die gesetzlichen Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche auslösen.

§ 4 Preise, Zahlungsmodalitäten, Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht

Alle vereinbarten Preise verstehen sich in Euro zuzüglich der gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer, soweit diese anfällt. Soweit im Online-Shop, Angebot oder in der Auftragsbestätigung nichts anderes angegeben ist, verstehen sich Waren- und Mietpreise ab Lager des Anbieters. Ein bestimmter Incoterm gilt nur, wenn er ausdrücklich vereinbart wurde. Transport, Versand, Verpackung, Versicherung, Zoll sowie Montage- und Demontageleistungen werden zusätzlich berechnet, soweit sie nicht ausdrücklich im Preis enthalten oder als Pauschale ausgewiesen sind. Rechnungen sind mit Zugang ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern kein abweichendes Zahlungsziel vereinbart wurde. Voraus- oder Abschlagszahlungen können vereinbart werden; soweit ein Zahlungsplan von 50 % bei Auftragserteilung und 50 % vor Versand, Bereitstellung oder Montagebeginn gelten soll, muss dies im Online-Shop, Angebot oder in der Auftragsbestätigung ausgewiesen sein. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen; bei Entgeltforderungen zwischen Unternehmern betragen diese derzeit neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Zusätzlich kann der Anbieter die gesetzliche Verzugspauschale von 40 Euro sowie einen nachgewiesenen weitergehenden Verzugsschaden verlangen. Der Kunde kann nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder aus demselben Vertragsverhältnis stammenden Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde nur wegen Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis ausüben.

§ 5 Spezifische Mietbedingungen, Mietdauer und Obhutspflichten

Bei der Vermietung von Equipment verbleibt das Eigentum beim Anbieter. Die Mietzeit umfasst den vereinbarten Zeitraum, regelmäßig von der Bereitstellung am Lager oder der Übergabe am Messestand bis zur vollständigen Rückgabe an den Anbieter. Der Kunde hat die Mietsache ab Übergabe pfleglich zu behandeln, vor nicht vertragsgemäßer Überbeanspruchung und schädlichen Witterungseinflüssen zu schützen und ausschließlich bestimmungsgemäß zu verwenden. Eine Untervermietung oder sonstige Weitergabe an Dritte bedarf der vorherigen Zustimmung des Anbieters. Der Kunde haftet für Verlust, Untergang oder Beschädigungen der Mietsache, die über die vertragsgemäße Abnutzung hinausgehen, soweit er oder Personen aus seinem Verantwortungsbereich diese zu vertreten haben. Bei Diebstahl oder sonstigem Verlust hat der Kunde den Anbieter unverzüglich zu informieren und, soweit sachgerecht, eine polizeiliche Anzeige zu erstatten. Der Kunde hat angemessene Sicherungsmaßnahmen gegen Diebstahl und Beschädigung zu treffen. Soweit im Einzelfall eine Ausstellungs- oder sonstige Versicherung vereinbart ist, hat der Kunde den vereinbarten Versicherungsschutz während der Mietzeit aufrechtzuerhalten. Die verschuldensunabhängige Haftung des Anbieters für bei Vertragsschluss bereits vorhandene Mängel gemäß § 536a Abs. 1 BGB wird, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei arglistigem Verschweigen eines Mangels oder bei ausdrücklicher Übernahme einer Garantie.

§ 6 Montageleistungen, Mitwirkungspflichten und bauseitige Voraussetzungen

Sofern Montageleistungen vereinbart sind, hat der Kunde rechtzeitig die Voraussetzungen zu schaffen, die in seinem Verantwortungsbereich liegen und für eine ordnungsgemäße Durchführung erforderlich sind. Hierzu gehören insbesondere der freie und rechtzeitige Zugang zur Standfläche, die Bereitstellung vereinbarter Anschlüsse wie Strom, Wasser oder Internet sowie die Beschaffung von Genehmigungen, soweit diese nach der vertraglichen Aufgabenverteilung vom Kunden einzuholen sind. Der Kunde hat dem Anbieter die für den Veranstaltungsort geltenden Standbau-, Brandschutz-, Statik- und Sicherheitsvorgaben rechtzeitig und vollständig zur Verfügung zu stellen, soweit diese dem Anbieter nicht selbst zugänglich sind. Der Anbieter bleibt innerhalb seines vertraglich übernommenen Planungs- und Leistungsumfangs für die fachgerechte und regelkonforme Ausführung seiner eigenen Leistungen verantwortlich. Verzögerungen oder Mehraufwendungen, die der Kunde zu vertreten hat, insbesondere durch verspätete Anlieferung von Exponaten, fehlende Freigaben oder bauseitige Hindernisse, können nach den vereinbarten oder üblichen Stundensätzen und nachgewiesenen Zusatzkosten gesondert berechnet werden.

§ 7 Lieferfristen, Verzug und höhere Gewalt

Liefer- und Montagetermine sind nur verbindliche Fixtermine, wenn sie vom Anbieter ausdrücklich in Textform als solche bestätigt wurden. Ereignisse höherer Gewalt oder sonstige bei Vertragsschluss nicht vorhersehbare und vom Anbieter nicht zu vertretende Ereignisse, die die Leistung wesentlich erschweren oder vorübergehend unmöglich machen, befreien den Anbieter für die Dauer und im Umfang der Störung von seiner Leistungspflicht und schließen einen hierauf beruhenden Verzug aus. Hierzu können insbesondere Naturereignisse, Krieg, behördliche Maßnahmen, rechtmäßige Arbeitskampfmaßnahmen, Epidemien oder Pandemien, Embargos, nicht zu vertretende erhebliche Transportstörungen sowie nicht zu vertretende Material- oder Energieengpässe und behördlich oder durch den Veranstalter veranlasste Messeabsagen gehören. Der Anbieter wird den Kunden über eine wesentliche Behinderung unverzüglich informieren und im Rahmen des Zumutbaren Maßnahmen zur Begrenzung ihrer Auswirkungen ergreifen. Bei vorübergehenden Hindernissen verlängern sich vereinbarte Leistungsfristen um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Wiederanlaufzeit. Ist die Behinderung nicht nur vorübergehend oder ist der Vertragszweck infolge des Ereignisses objektiv entfallen, kann jede Partei hinsichtlich des noch nicht erfüllten Vertragsteils vom Vertrag zurücktreten, soweit ihr ein Festhalten am Vertrag nicht zugemutet werden kann. Die Abwicklung bereits erbrachter Leistungen richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Die Haftungsregelungen in § 11 bleiben unberührt.

§ 8 Stornierung, Rücktritt, Kündigung und Entschädigungspauschalen

Gesetzliche Rücktritts- und Kündigungsrechte des Kunden bleiben unberührt. Storniert der Kunde einen Auftrag ohne gesetzlichen Rücktritts- oder Kündigungsgrund und akzeptiert der Anbieter die Stornierung, kann der Anbieter für den stornierten Leistungsanteil eine pauschalierte Entschädigung verlangen. Diese beträgt, bezogen auf den Nettoauftragswert des stornierten Leistungsanteils, bei einer Stornierung mehr als 60 Kalendertage vor Leistungsbeginn 10 %, zwischen 60 und 30 Kalendertagen vor Leistungsbeginn 30 %, zwischen dem 29. und 14. Kalendertag 60 %, zwischen dem 13. und 3. Kalendertag 80 % und ab zwei Kalendertagen vor Leistungsbeginn oder nach Beginn der vereinbarten Bereitstellung oder Montage 90 %. Bereits vollständig erbrachte und abgrenzbare Leistungen, kundenspezifische Anfertigungen sowie verbindlich beauftragte Fremdleistungen, die nicht mehr kostenfrei storniert werden können, können in tatsächlicher Höhe berechnet werden, soweit diese Kosten nicht bereits durch die Pauschale abgegolten sind. Dem Kunden bleibt ausdrücklich der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Dem Anbieter bleibt der Nachweis eines höheren tatsächlich entstandenen Schadens vorbehalten. Zwingende gesetzliche Regelungen, insbesondere über die Kündigung von Werkverträgen, gehen dieser Regelung vor.

§ 9 Eigentumsvorbehalt bei Verkaufsgeschäften

Bei Verkaufsgeschäften bleibt die gelieferte Ware bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung im Eigentum des Anbieters, soweit ein solcher erweiterter Eigentumsvorbehalt gesetzlich zulässig ist. Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und bei wirtschaftlich erheblichem Warenwert angemessen gegen übliche Risiken zu versichern. Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang berechtigt. Er tritt bereits jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen gegen seine Abnehmer oder Dritte in Höhe des jeweiligen Rechnungsendbetrags der Vorbehaltsware an den Anbieter ab; der Anbieter nimmt die Abtretung an. Der Kunde bleibt bis auf Widerruf zur Einziehung dieser Forderungen berechtigt. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware hat der Kunde den Anbieter unverzüglich in Textform zu informieren. Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die gesicherten Forderungen dauerhaft um mehr als 10 %, wird der Anbieter auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach eigener Wahl in entsprechendem Umfang freigeben.

§ 10 Mängelrechte, Untersuchungs- und Rügepflicht sowie Abnahme

Soweit der Kauf für beide Parteien ein Handelsgeschäft ist, gelten die gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten nach § 377 HGB. Danach hat der Käufer die Ware nach Ablieferung im ordnungsgemäßen Geschäftsgang unverzüglich zu untersuchen und erkennbare Mängel unverzüglich anzuzeigen; später erkennbare Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung anzuzeigen. Mängelanzeigen sollen zur besseren Nachweisbarkeit in Textform erfolgen. Für Werk- und Montageleistungen erfolgt die Abnahme, soweit praktikabel, durch eine gemeinsame Begehung und kann in einem Abnahmeprotokoll dokumentiert werden. Nach Fertigstellung kann der Anbieter dem Kunden eine angemessene Frist zur Abnahme setzen. Die Leistung gilt als abgenommen, wenn der Kunde die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen. Für Mängelansprüche aus dem Verkauf neu hergestellter Sachen und aus Werkleistungen beträgt die Verjährungsfrist 12 Monate ab Ablieferung beziehungsweise Abnahme, soweit gesetzlich eine Verkürzung zulässig ist. Die Verkürzung gilt insbesondere nicht für Ansprüche, für die § 438 Abs. 1 Nr. 2 oder § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB eine längere Frist vorsieht, für zwingende Rückgriffsansprüche, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, bei einer übernommenen Garantie sowie für Schadensersatzansprüche, die nach § 11 unbeschränkt haften. Bei Mietsachen stellen alters- und gebrauchsübliche Gebrauchsspuren keinen Mangel dar, soweit die vereinbarte Gebrauchstauglichkeit nicht beeinträchtigt ist.

§ 11 Haftungsbeschränkung und Schadensersatz

Der Anbieter haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, bei Übernahme einer ausdrücklichen Garantie sowie nach zwingenden gesetzlichen Haftungsvorschriften, insbesondere dem Produkthaftungsgesetz. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Anbieter nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt. Im Übrigen ist die Haftung des Anbieters bei einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Soweit die Haftung des Anbieters ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies in entsprechendem Umfang auch zugunsten seiner gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen.

§ 12 Schlussbestimmungen, Rechtswahl und Gerichtsstand

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG). Soweit der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist für Klagen gegen den Anbieter dessen Geschäftssitz ausschließlicher Gerichtsstand. Gleiches gilt, soweit gesetzlich zulässig, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat. Der Anbieter ist berechtigt, den Kunden auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder nicht Vertragsbestandteil sein, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam; an die Stelle der unwirksamen oder nicht einbezogenen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften. Änderungen und Ergänzungen sollen aus Beweisgründen in Textform erfolgen. Individuelle Vertragsabreden haben unabhängig hiervon Vorrang vor diesen AGB.

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